Wohnen an Gewässer

Merkblatt für Anlieger und Anliegerinnen an Bachläufen

Was können Sie als Gewässeranlieger / in für ihr Gewässer tun?

Kompost / Holzlagerung

Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen.

Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 5 m

Außerhalb von hochwassergefährdeten Bereichen

Ablagerungen am Ufer und an Böschungen sind zu entfernen

Die zuständige Behörde kann innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile andere Breiten des Gewässerrandstreifens festlegen.

Einleitungen von Niederschlagwasser

Einleitungen von Niederschlagwasser und von behandeltem Abwasser sind grundsätzlich möglich.

Keine Einleitung von Niederschlagwasser ohne Genehmigung.

Gehölzpflege

Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen. Durch mangelhafte oder gar keine Gehölzpflege darf der Hochwasserabfluss nicht gefährdet werden. In der Regel wird die Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen durch die zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen durchgeführt. Abflusshindernisse müssen unverzüglich gemeldet werden.

Fachgerechte Gehölzpflege vom Oktober bis Februar

Keine Gehölzpflege von März bis September. (Brut- und Setzzeit für Vögel und Amphibien)

Pflanzenschutzmittel und Dünger

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.

Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden.

Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise unbedingt beachten (u. a. Mischungsverhältnisse, Sicherheitsabstände zum Gewässer, Einsatzbereich).

Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten).

Keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in und am Gewässer, mindestens 5 m Abstand halten (zusätzlich Produkthinweise beachten).

Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Unkrautvernichtungsmittel) auf befestigten und unbewachsenen Flächen (Gefahr der Abschwemmung).

Wozu dienst der Gewässerrandstreifen?

  1. Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer
  2. Sicherung des Wasserabflusses
  3. Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen

Wozu dienst der Gewässerrandstreifen?

  1. Erhaltung des Gewässerbettes, Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  2. Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  3. Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Abfallentsorgung

Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z.B. Wertstoffhöfe und Grünschnittabgabestellen) entsorgt werden.

Kurzzeitige Lagerung von anfallendem Abfall nur in ausreichendem Abstand zum  Gewässer  (Achtung Hochwassergefahr!! Eintrag von Schadstoffen ins Gewässer beachten und vermeiden!).

Grünschnitt gehört in den Kompost (Grasabfälle), in die Braune Tonne oder Grünschnittsammelstellen (Holzschnittgut).

Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) in oder am Gewässer.

Ufergestaltung

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.

Wurzeln standortgerechter Gehölze sichern das Ufer.

Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Brettern, Leitplanken, Eisenbahnschwellen, Pflanzsteinen o. ä.

Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde.

Bepflanzung

Ein standortgerechter Bewuchs am Gewässer besteht z. B. aus folgenden Bäumen und Sträuchern abhängig vom Gewässer und Grundwasserstand:

Bäume

  • Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)
  • Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior)
  • Silber-Weide (Salix alba)
  • Stil-Eiche (Quercus robur)

Sträucher

  • Haselnuss (Corylus avellana)
  • Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)
  • Strauch-Weide (Salix spec.)
  • Weißdorn (Crataegus)

Keine Anpflanzung von nicht heimischen und nicht standortgerechten Pflanzen wie

  • Thuja
  • Fichten

    weitere Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Bambus,
  • Herkulesstaude,
  • Topinambur oder
  • Indisches Springkraut
    (Pflanzlisten erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz)

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind z. B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist (z. B. für die Gehölzpflege). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen.

Bauliche Anlagen wie z. B. Hütten müssen zum Gewässer einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. Die zuständige Untere Wasserbehörde kann je nach Gewässer andere Abstände festlegen.

Keine baulichen Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens oder innerhalb von Überschwemmungsgebieten ohne wasserrechtliche Genehmigungen.

Wasserentnahme

Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens.

Entnahme von Wasser nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer).

Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung.

Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische/Kleinlebewesen).

Kein Bau von Treppen zum Gewässer.

In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)

Auskunft erteilt: Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, 0208/455-7007, 7027, 7026